Ratgeber · 5 Min. Lesezeit

Balkonkraftwerk als Mieter: Dein Anspruch auf Zustimmung nach § 554 BGB

Aktualisiert am 4.10.20268 QuellenKeine Rechtsberatung

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 554 BGB kannst du verlangen, dass dein Vermieter dir bauliche Veränderungen für ein Steckersolargerät erlaubt.
  • Ablehnen darf der Vermieter nur, wenn ihm die Veränderung auch unter Würdigung deiner Interessen nicht zugemutet werden kann.
  • Die Zustimmung musst du trotzdem vorher einholen; einfach montieren ist keine gute Idee.
  • Vertragsklauseln, die dieses Recht zu deinem Nachteil einschränken, sind unwirksam.

Was sich im Oktober 2024 geändert hat

Seit Oktober 2024 gilt laut Verbraucherzentrale eine Privilegierung für Steckersolargeräte im Mietrecht. Grundlage ist § 554 Abs. 1 BGB: Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die unter anderem der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Steckersolargeräte stehen damit in einer Reihe mit Umbauten für Menschen mit Behinderungen, dem Laden von E-Autos und dem Einbruchsschutz.

Vorher hing die Erlaubnis weitgehend vom Wohlwollen des Vermieters ab. Heute hast du einen gesetzlichen Anspruch. Die Verbraucherzentrale fasst die Folge so zusammen: Eine Ablehnung ohne Begründung oder nur aus optischen Gründen ist nicht mehr zulässig.[1][2][3]

Zustimmung bleibt nötig

Der Anspruch ersetzt die Zustimmung nicht, er gibt dir ein Recht darauf. Laut Verbraucherzentrale muss die Zustimmung der Vermietenden eingeholt werden, wenn du das Modul außerhalb deiner Wohnung anbringen willst, etwa an der Balkonbrüstung oder der Hauswand. Auch der Gesamtverband der Versicherer (GDV) rät Mietern, zuerst den Mietvertrag zu prüfen und sich die Erlaubnis zu holen.

Wer ohne Zustimmung montiert, riskiert Streit, der sich mit einer kurzen schriftlichen Anfrage vermeiden lässt. Bleibt der Vermieter untätig oder lehnt ohne nachvollziehbaren Grund ab, kannst du deinen Anspruch geltend machen; in strittigen Fällen helfen Mietervereine oder eine Rechtsberatung weiter.[1][4]

Wann der Vermieter ablehnen darf

Der Anspruch besteht nach § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Es findet also eine Abwägung statt. Das Gesetz zählt keine konkreten Gründe auf; die DKE beschreibt es in ihrer Norm-FAQ so, dass eine Genehmigung nur durch konkret benannte und stichhaltige technische oder rechtliche Gründe verweigert werden kann.

Denkbar sind etwa Fragen der sicheren Befestigung oder öffentlich-rechtliche Vorgaben. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass in besonderen Fällen Vorschriften des Denkmalschutzes oder andere baurechtliche Vorgaben entgegenstehen können; im Zweifel hilft eine Nachfrage beim Bauamt.[2][5][1]

Was der Vermieter verlangen kann

Ausdrücklich geregelt ist eine Sicherheit: Nach § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB kann sich der Mieter im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; dafür gilt § 551 Abs. 3 BGB entsprechend, also die Regeln zur Anlage einer Mietkaution. Eine solche zusätzliche Sicherheit kann für eventuelle Rückbaukosten dienen.

Darüber hinaus nennt das Gesetz keinen Katalog von Auflagen. In der Praxis bietet es sich an, Punkte, die der Vermieter berechtigterweise interessieren, gleich in der Anfrage zu beantworten. Das erleichtert die Zustimmung und dokumentiert, dass du die Interessen des Vermieters berücksichtigt hast.[2][1][4]

  • Montageort und Befestigungsart (zum Beispiel Halterung an der Brüstung ohne Bohrungen)
  • Technische Daten und Hinweis auf die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 oder einen vergleichbaren Sicherheitsstandard
  • Anschluss an eine vorhandene Außensteckdose oder Bedarf einer Einspeisesteckdose durch eine Elektrofachkraft
  • Versicherungsschutz über Hausrat- und Haftpflichtversicherung
  • Abbau beim Auszug

Keine Aushebelung durch den Mietvertrag

Steht in deinem Mietvertrag, dass Balkonkraftwerke generell verboten sind, hilft das dem Vermieter nicht weiter: Nach § 554 Abs. 2 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Der Anspruch aus Absatz 1 bleibt dir also erhalten.

Beim Auszug musst du die Mietsache nach § 546 BGB zurückgeben. Steckersolargeräte lassen sich laut Verbraucherzentrale mit vergleichsweise wenig Aufwand abbauen und mitnehmen. Vereinbare am besten schon bei der Zustimmung schriftlich, dass du das Gerät beim Auszug entfernst und eventuelle Befestigungsspuren beseitigst.[2][6][1]

Musteranfrage an den Vermieter

Eine kurze, sachliche Anfrage in Textform reicht. Passe die Angaben in eckigen Klammern an. Dieser Text ist eine Formulierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Betreff: Bitte um Zustimmung zur Anbringung eines Steckersolargeräts (§ 554 BGB). Sehr geehrte/r [Name], ich möchte an meiner Wohnung [Adresse, Lage] ein Steckersolargerät betreiben und bitte Sie um Ihre Zustimmung nach § 554 Abs. 1 BGB. Geplant sind [Anzahl] Module mit zusammen [x] Wp und ein Wechselrichter mit höchstens 800 VA. Die Module werden [Montageort, z. B. außen an der Balkonbrüstung] mit [Halterung, z. B. Klemmhalterung ohne Bohrungen] befestigt. Das Gerät entspricht [DIN VDE V 0126-95 bzw. Herstellerangabe] und wird an [vorhandene Außensteckdose / Einspeisesteckdose durch Elektrofachkraft] angeschlossen. Ich registriere das Gerät im Marktstammdatenregister und melde es meiner Hausrat- und Haftpflichtversicherung. Beim Auszug baue ich das Gerät ab und beseitige eventuelle Spuren. Datenblatt und Montageanleitung füge ich bei. Ich freue mich über Ihre Rückmeldung bis zum [Datum, z. B. zwei bis drei Wochen]. Mit freundlichen Grüßen, [Name][2][7][4]

Und wenn die Wohnung eine Eigentumswohnung ist?

Gehört deine Mietwohnung zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ist die Brüstung oder Fassade in der Regel Sache der Gemeinschaft. Laut Verbraucherzentrale müssen dann Vermieter oder Eigentümergemeinschaft zustimmen. Dein Vermieter als Wohnungseigentümer hat seinerseits einen Anspruch nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG gegenüber der Gemeinschaft. Mehr dazu im Ratgeber zur Eigentümergemeinschaft.[1][8]

Häufige Fragen

Darf mein Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten?

Nur ausnahmsweise. Nach § 554 BGB hast du einen Anspruch auf Erlaubnis; er entfällt nur, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung deiner Interessen nicht zugemutet werden kann. Eine Ablehnung ohne Begründung oder nur aus optischen Gründen ist laut Verbraucherzentrale nicht mehr zulässig.

Muss ich überhaupt fragen, wenn das Modul nur auf dem Balkonboden steht?

Die Verbraucherzentrale nennt die Zustimmungspflicht ausdrücklich für die Montage außerhalb der Wohnung, etwa an Brüstung oder Hauswand. Auch bei anderen Aufstellorten ist eine kurze Abstimmung mit dem Vermieter sinnvoll, um Streit zu vermeiden.

Kann der Vermieter eine Kaution verlangen?

Das Gesetz sieht vor, dass sich der Mieter zu einer besonderen Sicherheit verpflichten kann; für deren Anlage gilt § 551 Abs. 3 BGB entsprechend (§ 554 Abs. 1 Satz 3 BGB).

Gilt ein Verbot im Mietvertrag?

Nein. Eine Vereinbarung, die vom Anspruch nach § 554 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Mieters abweicht, ist nach § 554 Abs. 2 BGB unwirksam.

Quellen

  1. Verbraucherzentrale: Steckersolar – Solarstrom vom Balkon direkt in die Steckdose (Stand 24.07.2026) – abgerufen am 4.10.2026. Verbraucherinformation der Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz; u. a. Norm seit 1.12.2025, Zähler, Kosten, Erträge, Speicher, Anmeldung.
  2. BGB, § 554 (Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte) – abgerufen am 4.10.2026. Anspruch des Mieters auf Erlaubnis baulicher Veränderungen für Steckersolargeräte; Grenze Unzumutbarkeit; Sicherheitsleistung; abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters unwirksam.
  3. Verbraucherzentrale: FAQ zu Steckersolar-Geräten (Stand 06.03.2026) – abgerufen am 4.10.2026. Häufige Fragen: Zustimmung Vermieter/WEG, Stecker, Speicher, Zähler, Versicherung, Erträge.
  4. GDV: Neue Musterbedingungen – Balkonkraftwerke künftig über die Hausratpolice versichert (aktualisiert 27.11.2023) – abgerufen am 4.10.2026. Branchenverband der Versicherer: Hausrat-Musterbedingungen erweitert; Haftpflicht für Schäden bei Dritten; Rat zum Gespräch mit dem Versicherer. Musterbedingungen sind unverbindlich, maßgeblich ist der eigene Vertrag.
  5. DKE: FAQ zur DIN VDE V 0126-95 (17.12.2025) – abgerufen am 4.10.2026. Auslegung durch das zuständige Komitee DKE/K 373: Steckervarianten, Mehrfachsteckdosen unzulässig, Anschlussleitung mindestens 5 m, keine Auswirkung auf Bestandsgeräte.
  6. BGB, § 546 (Rückgabepflicht des Mieters) – abgerufen am 4.10.2026. Rückgabe der Mietsache nach Ende des Mietverhältnisses.
  7. Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), § 5 – abgerufen am 4.10.2026. Registrierungspflicht für Einheiten und EEG-Anlagen; Frist: innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 5).
  8. WEG, § 20 (Bauliche Veränderungen) – abgerufen am 4.10.2026. § 20 Abs. 2 Nr. 5: Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte; Beschluss über die Durchführung; Grenzen in Abs. 4.

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